Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind umfasst nach aktueller Judikatur auch krankheitsbedingten Sonderbedarf, inklusive der zu seiner Durchsetzung notwendigen Kosten. Die Tragung entsprechender Prozesskosten kann daher auf rechtlichen Gründen beruhen. Betrifft die Klagsführung die Haftung für bereits entstandene Kosten und künftige, lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen inkl Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden, sind existentiell wichtige Lebensbereiche angesprochen. Damit können Aufwendungen vorliegen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.2