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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2018

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2017/688ÖStZ 2017, 460 Heft 18 v. 5.10.2017

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2018 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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