UStG: § 12 Abs 1 (§ 22)
VwGH 1. 6. 2017, Ro 2016/15/0027
Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 20. 6. 2013, C-219/12 , Thomas Fuchs (und den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 7. 3. 2013), die sich darauf bezogen, dass eine PV-Anlage am Dach eines Wohnhauses errichtet und betrieben wurde, ist abzuleiten, dass den Ausgangsumsätzen (Elektrizitätslieferungen) im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Erzeugung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer PV-Anlage ausschließlich jene Eingangsumsätze zuzurechnen sind, die sich auf die PV-Anlage selbst (Solarzellenpaneele samt Montage) beziehen. Aufwendungen zur Errichtung eines Daches (oder auch des Hauses) sind nicht dieser unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen.