UStG: § 12 Abs 1 (§ 11 Abs 1)
VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0039
Werden im Zuge einer Außenprüfung beim Leistungsempfänger (der im Streitzeitraum 2009 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 2008/2009 aufwies) im Jahr 2011 erfolgte Rechnungsberichtigungen seitens des Leistenden in Bezug auf Rechnungen vom 9. und 15. 9. 2008 vorgelegt, ist von einer Ex-tunc-Wirkung dieser Rechnungsberichtigungen auszugehen. Das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 iVm § 11 UStG kann daher für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 (im endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2009) ausgeübt werden, in dem diese Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden.