KStG: § 9 Abs 10
VwGH 31. 5. 2017, Ro 2016/13/0002
Die rückwirkenden Rechtsfolgen wegen Ausscheidens eines Gruppenmitglieds innerhalb der Dreijahresfrist iSd § 9 Abs 10 dritter Teilstrich KStG treten im Fall einer gruppeninternen Vermögensübertragung nach § 9 Abs 5 vierter Satz KStG nicht ein.