KStG: § 9 Abs 6 Z 4 und § 12 Abs 3 Z 2
VwGH 31. 5. 2017, Ro 2015/13/0024
Von einem späteren Gruppenmitglied vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, für die § 12 Abs 3 Z 2 KStG eine Siebentelabschreibung vorsieht, laufen mit ihren noch offenen Siebentelbeträgen nach der Gruppenbildung weiter. Sie sind nicht als Vorgruppenverluste iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG zu behandeln, die nur mit Gewinnen des Gruppenmitglieds verrechenbar wären (vielmehr ist eine laufende Verrechnung innerhalb der Gruppe möglich).