Vergleiche bereinigen streitige oder zweifelhafte Rechte durch ein wechselseitiges Nachgeben. Davon zu unterscheiden sei die konstitutive Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses durch eine Willenseinigung der Vertragspartner im Rahmen der Privatautonomie. Soweit die Eheleute ihre Ehe im Einvernehmen (ohne Streit und Zweifel) regeln, liege kein Vergleich vor, die Vorschreibung einer Vergleichsgebühr sei gesetzlich nicht gedeckt.