Bei einer Vermietung von Wohnraum in Ö liege der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Ö. Das Unternehmen einer Vermietung von Wohnraum werde insoweit in Ö betrieben. Das Tatbestandsmerkmal eines Betreibens seines Unternehmens im Inland nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG sei erfüllt. Beiser repliziert auf die Anmerkung von Mayr/Pfeiffer in SWK 19/2017, S. 895.