Steuerlich relevante Sachverhalte betreffen oftmals mehrere Veranlagungszeiträume. So könne etwa ein Zufluss in einem Jahr steuerpflichtige Einkünfte in einem anderen Jahr auslösen. In der Praxis komme es nicht selten vor, dass derartige Sachverhalte in abgabenbehördlichen Prüfungen der verschiedenen Jahre unterschiedlich bewertet werden. Der VwGH hat bislang ausgesprochen, dass der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ausschlaggebend sei. Das BFG habe diese Sicht in einer aktuellen Entscheidung eingeschränkt. Dadurch steige die Rechtssicherheit für Abgabepflichtige, wenn ein Sachverhalt bereits früher im Detail geprüft worden sei.