Parteienvertreter schöpfen für ihre Kunden auftragsgemäß alle steuerlichen Möglichkeiten aus. Dazu gehöre auch der Abzug von Ausgaben für Krankheit und Behinderung von Angehörigen, mit denen kein unmittelbares Auftragsverhältnis besteht. Die Autoren untersuchen die Frage, ob die damit einhergehende Verwendung von sensiblen Gesundheitsdaten Dritter zulässig ist.