Waren dem Steuerpflichtigen Tatsachen oder Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO gestützt werden soll, zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits bekannt, ist nach der aktuellen VwGH-Rechtsprechung1 eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht möglich. Wenn es sich aus der Sicht der Abgabenbehörde um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, kann das Verfahren zwar amtswegig wiederaufgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings keine Möglichkeit, eine solche amtswegige Wiederaufnahme zu erzwingen.2 Bestimmte Fehler können jedoch gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nachträglich korrigiert werden, ohne dass es dabei auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankommen dürfte. Da eine solche Berichtigung aber nur bei manchen Fehlern und erst nach Ablauf der Verjährung möglich ist, sollte die Rechtsprechung des VwGH vom Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, um die daraus resultierenden Unstimmigkeiten im derzeitigen Fehlerberichtigungssystem zu beseitigen.