Einkünfte werden jener Person zugerechnet, welche die Einkunfteerzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Dieser Grundsatz sei häufig auch bei Fruchtgenussbestellungen von Relevanz. Ein bloßes Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrags stelle aber keine Eigeninitiative und damit kein Unternehmerrisiko des Fruchtgenussberechtigten dar.