Der Grundstückswert bilde die Mindestbemessungsgrundlage der GrESt: Er könne entweder anhand der Pauschalwertmethode oder eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden, sofern nicht ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werde (§ 4 Abs 1 GrEStG). Die Durchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich könnten aber nur dann angewendet werden, wenn das Grundstück den Kategorien der Durchschnittspreise zuordenbar und im Ausmaß von mehr als 50 % für Wohnzwecke geeignet sei; gewerblich genutzte Immobilien (zB Büro, Einzelhandel) könnten damit grds nicht bewertet werden. Durch die pauschale Berücksichtigung wertbeeinflussender Merkmale werde die Übertragung höherwertiger Grundstücke in bedenklicher Weise begünstigt.