Nach der VStSyst-RL kann der Mitgliedstaat des Bestimmungsortes im Steueraussetzungsverfahren sogenannte Direktlieferungen zulassen, bei denen die Ware direkt vom ersten Unternehmer in der Lieferkette an einen von einem registrierten Empfänger im Voraus dem Zollamt angegebenen Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Die Autoren analysieren die Voraussetzungen, unter denen Direktlieferungen stattfinden können, am Beispiel der Direktlieferung von alkoholischen Getränken aus einem Mitgliedsland nach Österreich.