Gemeinnützige Bauvereinigungen dürften grundsätzlich nur in dem durch § 7 Abs 1-3 WGG gesteckten Umfang tätig werden. Es stelle sich daher immer die Frage, ob die von solchen Bauvereinigungen vorgenommenen oder beabsichtigten Geschäfte im zulässigen Geschäftskreis Deckung finden oder darüber hinausgehen.