Nach Ansicht des BFG sei § 20 Abs 4 Z 2 UmgrStG betreffend "Upstream-Einbringung" im Falle negativer steuerlicher Buchwerte entgegen der Ansicht der Autoren so auszulegen, dass von einer Fortführung des negativen Beteiligungsansatzes an der einbringenden Tochtergesellschaft bei der übernehmenden Körperschaft auszugehen sei, weil eine Erhöhung des Beteiligungsansatzes im Falle eines negativen Buchwerts zu einer Vernichtung stiller Reserven führen würde. Eine Abstockung könne im Rahmen eines negativen Buchwerts nicht zu einer Werterhöhung des negativen Buchwerts führen.