Land- und Forstwirtschaft seien bei Agrargemeinschaften als KöR nicht ertragsteuerbar. Nur eine entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken werde besteuert. Brennen ertragsteuerbar zur entgeltlichen Nutzung überlassene Gebäude einer Agrargemeinschaft ab, stelle sich die Frage, wie Ersatzleistungen einer Feuerversicherung einzuordnen seien.