Krankheitskosten seien im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen, können im Einzelfall aber auch Werbungskosten darstellen. In einer aktuellen Entscheidung habe sich das BFG anhand eines Falls, bei dem für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst eine Augenlaseroperation notwendig war, mit der Thematik von Krankheitskosten als Werbungskosten auseinandergesetzt.