Mit dem StRefG 2015/2016 sollte der Abzug von Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung erleichtert werden.
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Nach § 18 Abs 8 EStG werden Sonderausgaben nach Abs 1 Z 1a (Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen etc), Z 5 (Kirchenbeiträge) und Z 7 bis 9 (Spenden) automatisiert aufgrund einer Meldung des Empfängers berücksichtigt.