Nach der neuesten VwGH-Rechtsprechung erfasse der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 EStG nur jenen Teil des mit dem Hauptwohnsitz mitveräußerten Grund und Bodens, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich sei. Damit habe der VwGH klar ausgesprochen, dass die Hauptwohnsitzbefreiung größenmäßig nicht unbeschränkt zustehe. Gleichzeitig habe die knappe Begründung zahlreiche Fragen aufgeworfen.