Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, könnten statt mit dem Satz der Normalabschreibung gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung sei das Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesdenkmalamtes darüber, dass die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege getätigt wurden.