UmgrStG: § 7 Abs 1 und § 10 Z 2
VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0020
Bei einer verschmelzenden Umwandlung nach § 7 Abs 1 UmgrStG (§ 2 UmwG: Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter) können nach § 10 Z 2 UmgrStG die eigenen Verluste der aufnehmenden Körperschaft verloren gehen (weil der verlustverursachende Betrieb am Umwandlungsstichtag nicht mehr vorhanden war). Voraussetzung dafür ist, dass die Körperschaft am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Dazu ist keine unmittelbare Beteiligung erforderlich, eine mittelbare Beteiligung über eine bei den Umgründungsvorgängen zwischengeschaltete Personengesellschaft (KG) ist ausreichend.