EStG 1988: § 34 Abs 8
VwGH 20. 12. 2016, Ra 2014/15/0011
Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs 1 der VO BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 (zur Prüfung der Frage, ob Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts gelegen gelten) muss es sich um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde grundsätzlich sicherstellt.