Nach seinem grundlegenden Erk VfSlg 14.072/1995 hat der VfGH kürzlich mit seinem Erk v 6. 3. 2017, G 126/2016, die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1 (KU 1) erneut bestätigt und den zugrundeliegenden Antrag des BFG abgewiesen. Da die antragsgegenständliche KU 1 in ihrer Bemessungsgrundlage im Wesentlichen auf die Eingangsumsätze (Vorsteuern) abstellt, sah das BFG eine unverhältnismäßige Belastung eines im Handel mit Emissionszertifikaten auf fremde Rechnung tätigen Unternehmens: Der Gewinn habe nämlich nur einen Bruchteil der gehandelten Transaktionsvolumina betragen. Soweit allerdings - so der VfGH - bloß bei einzelnen Kammermitgliedern eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolge, dürfe der Gesetzgeber diese Härtefälle in Kauf nehmen. Vor dem Hintergrund der vom Autor untersuchten - spezifisch-eigenständigen - Leistungsfähigkeits- und Belastungskonzeption der KU 1 erweise sich das Ergebnis des VfGH als überzeugend.