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VfGH: Gleichheitskonformität der Kammerumlage 1 erneut bestätigt (Schaunig, taxlex 4/2017, S. 112)

Artikelrundschau April 2017 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/441ÖStZ 2017, 287 Heft 11 v. 21.6.2017

Nach seinem grundlegenden Erk VfSlg 14.072/1995 hat der VfGH kürzlich mit seinem Erk v 6. 3. 2017, G 126/2016, die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1 (KU 1) erneut bestätigt und den zugrundeliegenden Antrag des BFG abgewiesen. Da die antragsgegenständliche KU 1 in ihrer Bemessungsgrundlage im Wesentlichen auf die Eingangsumsätze (Vorsteuern) abstellt, sah das BFG eine unverhältnismäßige Belastung eines im Handel mit Emissionszertifikaten auf fremde Rechnung tätigen Unternehmens: Der Gewinn habe nämlich nur einen Bruchteil der gehandelten Transaktionsvolumina betragen. Soweit allerdings - so der VfGH - bloß bei einzelnen Kammermitgliedern eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolge, dürfe der Gesetzgeber diese Härtefälle in Kauf nehmen. Vor dem Hintergrund der vom Autor untersuchten - spezifisch-eigenständigen - Leistungsfähigkeits- und Belastungskonzeption der KU 1 erweise sich das Ergebnis des VfGH als überzeugend.

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