Der VwGH fordere bei der Bemessung des Pensionistenabsetzbetrags die Berücksichtigung von ausländischen Pensionseinkünften und qualifiziert diese als "zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte", auch wenn sie nach einem DBA freigestellt seien. Allerdings verunsichere die Rechtsanwender die Rechtsprechung des BFG zur Nichtberücksichtigung von ausländischen Pensionseinkünften, die unter dem Veranlagungsfreibetrag liegen.