Der VwGH gehe von einem sehr weiten kommunalsteuerlichen Betriebsstättenbegriff aus und komme zu dem Schluss, dass bei Arbeitskräfteüberlassung in das Ausland mangels Zurechenbarkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu einer inländischen Betriebsstätte keine Grundlage für die Einhebung österr Kommunalsteuer bestehe. Bei der Auslegung dieses Judikats bestünden große Auffassungsunterschiede. Seitens der Gemeinden werde häufig die Ansicht vertreten, dass auch vor Inkrafttreten der Änderungen durch das AbgÄG 2016 die Kommunalsteuer erst nach sechs Monaten Überlassung in das Ausland entfalle.