Der OGH erweitere die Haftungsstruktur verdeckter Kapitalgesellschaften, indem er das Verbot der Einlagenrückgewähr auch für GmbH & Co KGs festschreibe. Die Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH sollen auch unmittelbar gegenüber der kapitalistischen Personengesellschaft haften. Damit setze der OGH dem Meinungsstreit in der Literatur ein Ende.