Die Neuregelung des § 18 Abs 8 EStG führe für spendenbegünstigte Einrichtungen zu einer großen finanziellen Mehrbelastung. Diese seien meistens nicht in Besitz der für die Erfüllung der Übermittlungspflicht erforderlichen Daten. Die aus der Inpflichtnahme resultierenden Mehrbelastungen könnten zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der spendenbegünstigten Organisationen führen.