§ 6 Z 2 lit d EStG begrenze die Ausgabenwirksamkeit von Teilwertabschreibungen und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf Grundstücke iSd § 30 EStG auf 60 %. Verluste aus Grundstücksveräußerungen seien vorrangig mit Gewinnen/Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen und im Übrigen nach § 6 Z 2 lit d und § 30 Abs 7 EStG nur zu 60 % ausgleichsfähig. Andererseits unterstelle § 4 Abs 3a EStG Veräußerungserlöse, die tatsächlich nicht erzielt würden.