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Betriebsausgaben nur zu 60%? Wider die Diskriminierung von Abschreibungen und Verlusten aus Grundstücken und wider eine Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte (Beiser, RdW 2017/157, S. 180)

Artikelrundschau März 2017 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Bearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/374ÖStZ 2017, 260 Heft 10 v. 1.6.2017

§ 6 Z 2 lit d EStG begrenze die Ausgabenwirksamkeit von Teilwertabschreibungen und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf Grundstücke iSd § 30 EStG auf 60 %. Verluste aus Grundstücksveräußerungen seien vorrangig mit Gewinnen/Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen und im Übrigen nach § 6 Z 2 lit d und § 30 Abs 7 EStG nur zu 60 % ausgleichsfähig. Andererseits unterstelle § 4 Abs 3a EStG Veräußerungserlöse, die tatsächlich nicht erzielt würden.

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