EStG: § 21 Abs 1 Z 2 (§§ 4 Abs 1 und 17 Abs 4 und 5)
VwGH 16. 12. 2015, 2013/15/0148
Ein Kredit stellt eine betriebliche Verbindlichkeit dar, wenn die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienten (vgl VwGH 28. 3. 2000, 96/14/0104). Keine anderen Grundsätze gelten für das Betriebsvermögen eines Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs iSd § 21 Abs 1 Z 2 EStG (der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des § 30 BWG 1955 - insbesondere der dort ua geregelte Ausschluss von Geldschulden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - ist für die Einkommensteuer nicht maßgebend).