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Tierzuchtbetrieb, Gewinnpauschalierung, Schulderlass, Betriebseinnahme

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/374ÖStZ 2016, 242 Heft 9 v. 2.5.2016

EStG: § 21 Abs 1 Z 2 (§§ 4 Abs 1 und 17 Abs 4 und 5)

VwGH 16. 12. 2015, 2013/15/0148

Ein Kredit stellt eine betriebliche Verbindlichkeit dar, wenn die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienten (vgl VwGH 28. 3. 2000, 96/14/0104). Keine anderen Grundsätze gelten für das Betriebsvermögen eines Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs iSd § 21 Abs 1 Z 2 EStG (der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des § 30 BWG 1955 - insbesondere der dort ua geregelte Ausschluss von Geldschulden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - ist für die Einkommensteuer nicht maßgebend).

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