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Der schnelle Weg zum BFG (Rombold, SWK 7/2016, S. 435)

Artikelrundschau März 2016 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Verwaltungsverfahren, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/355ÖStZ 2016, 239 Heft 9 v. 2.5.2016

Über Beschwerden ist mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusprechen. Die Erlassung einer BVE habe zu unterbleiben, wenn in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staats­verträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, sei § 262 Abs 3 BAO nicht anwendbar.

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