Über Beschwerden ist mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusprechen. Die Erlassung einer BVE habe zu unterbleiben, wenn in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, sei § 262 Abs 3 BAO nicht anwendbar.