Der EuGH habe schon immer deutlich gemacht, dass beim Vergleich grenzüberschreitender Situationen neben der vertikalen auch die horizontale Vergleichspaarbildung in Betracht komme. Alles andere wäre angesichts der Zielsetzung der Grundfreiheiten unverständlich. Daher sei sein Urteil vom 24. 2. 2015 in der Rs Sopora nicht überraschend. Steuerpflichtige, die sich in verschiedenen grenzüberschreitenden Situationen befinden, seien aber keineswegs generell miteinander vergleichbar. Die Vergleichbarkeit müsse immer im Hinblick auf die rechtliche oder faktische Situation des konkreten Falls gegeben sein.