EStG: §§ 34 und 35 (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c)
VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0197
Wird eine Körperbehinderung durch eine vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellte Bescheinigung nach § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 nachgewiesen, steht der in § 3 Abs 1 der ua zu § 35 EStG erlassenen Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, vorgesehene Freibetrag zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kfz zu. Es handelt sich bei diesem Bescheinigungsnachweis für die Körperbehinderung um eine bindende Beweisregel (vgl zB Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 35 Tz 4), bei der (entgegen der Ansicht des bf Finanzamts) ein Gegenbeweis nicht zulässig ist (anderes gilt allerdings für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG).