Bei der generellen Wertung des atypisch stillen Gesellschafters als kapitalistischer Mitunternehmer mit dem StRefG 2015/2016 sei das GesbR-RG offenbar nicht beachtet worden. Der Autor macht sich zur Aufgabe, ein dadurch bisher nicht erwogenes Haftungsrisiko aufzuzeigen und die in den ErlRV zum StRefG 2015/2016 vertretene Wertung zu widerlegen.