Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz ua im Kunst-, Kultur- und Sportbereich, aber auch bei Kinderbetreuungseinrichtungen auf 13 % angehoben. Vor diesem Hintergrund haben laut kommunalnet.at viele Gemeinden mit Kinderbetreuungseinrichtungen ein Gemeinnützigkeits-Statut beschlossen. Mit dem Beschluss eines solchen (BAO-konformen) Statuts zum Erhalt des 10%igen Umsatzsteuersatzes sind jedoch ertragsteuerliche Folgen verbunden. Um eine vereinfachte Berechnung der stillen Reserven ohne große Beraterkosten zu ermöglichen, fanden daher Gespräche mit dem Finanzministerium statt. In dieser Information wird nun die Rechtsansicht des BMF im Zusammenhang mit wichtigen Fragen beim Wechsel von Betrieben gewerblicher Art zur Gemeinnützigkeit wiedergegeben, insbesondere betreffend Satzungsmangel, Verlustberücksichtigung sowie vereinfachte Übergangsbesteuerung gemäß § 18 Abs 1 KStG iZm Grundstücken: