Das BFG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bzw wann ein offenkundiger Schreibfehler iSd § 170 FinStrG vorliegt und ob ein derart fehlerhafter Bescheid durch die erlassende Behörde zum Nachteil des Beschuldigten berichtigt werden kann.
Das BFG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bzw wann ein offenkundiger Schreibfehler iSd § 170 FinStrG vorliegt und ob ein derart fehlerhafter Bescheid durch die erlassende Behörde zum Nachteil des Beschuldigten berichtigt werden kann.