Nicht jede Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung sei zwangsläufig "offenkundig". Bei Beurteilung der Voraussetzungen einer offenkundigen verdeckten Ausschüttung sei primär nicht zu prüfen, ob eine solche an sich besteht, sondern ob die abzugsverpflichtete Körperschaft deren Verwirklichung bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw Unternehmers erkannte oder erkennen musste. Die Autoren erörtern diese in der Judikatur bislang nur wenig behandelte Problematik.