EStG 1988: § 27 Abs 1, § 93 Abs 2 und § 95
VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046
Mehrgewinne (etwa in Form von Sicherheitszuschlägen wegen vorgenommener Bruttoumsatzzurechnungen) einer Kapitalgesellschaft sind regelmäßig als den Gesellschaftern zugeflossene (verdeckte) Ausschüttungen nach § 27 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG (in der für die Streitjahre 2006 bis 2009 anzuwendenden Fassung) zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem Minderheitsgesellschafter ausgeübt wird und die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangt, dass die Mehrgewinne als verdeckte Ausschüttung an den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer anzusehen sind (vgl zB VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0261), weil das Verhalten des Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft grundsätz-