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Verdeckte Ausschüttung, Minderheitsgesellschafter, KESt-Vorschreibung (Ermessen)

JudikaturBearbeiter: Dr. Josef FuchsÖStZ 2016/239ÖStZ 2016, 162 Heft 6 v. 18.3.2016

EStG 1988: § 27 Abs 1, § 93 Abs 2 und § 95

VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046

Mehrgewinne (etwa in Form von Sicherheitszuschlägen wegen vorgenommener Bruttoumsatzzurechnungen) einer Kapitalgesellschaft sind regelmäßig als den Gesellschaftern zugeflossene (verdeckte) Ausschüttungen nach § 27 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG (in der für die Streitjahre 2006 bis 2009 anzuwendenden Fassung) zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem Minderheitsgesellschafter ausgeübt wird und die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangt, dass die Mehrgewinne als verdeckte Ausschüttung an den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer anzusehen sind (vgl zB VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0261), weil das Verhalten des Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft grundsätz-

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