EStG: § 16 Abs 1 Z 9
VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0119
Ein Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlassten Reisen ins Ausland (einem Fortbildungsaufenthalt in Deutschland), der sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergibt, kann grundsätzlich als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Berücksichtigung finden. Der entsprechende Mehraufwand ist, wenn er glaubhaft gemacht wird, im Einzelnen aber nicht nachgewiesen werden kann, unter Mitwirkung des StPfl zu schätzen (vgl zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Geltungsbereich des EStG 1972 VwGH 13. 2. 1991, 90/13/0199, und VwGH 11. 8. 1993, 91/13/0150). Eine Kaufkraftausgleichszulage gem § 21b Gehaltsgesetz 1956 dient allerdings nicht dazu, den in Rede stehenden Mehraufwand für Verpflegung nachzuweisen. Aus einer Differenz zwischen den Auslandstagessätzen der Reisegebührenvorschrift 1955 kann ein derart unvermeidbarer Mehraufwand für die Lebensführung ebenfalls für den Streitfall noch nicht abgeleitet werden.