Der VwGH habe bestätigt, dass eine pädagogische Qualifikation von Betreuungspersonen zumindest jene Ausbildung voraussetzt, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird. Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft, die ein pädagogisches Praktikum (in einem Drittland) absolviert hat, seien nicht abzugsfähig.