Auch ein Wirtschaftstreuhänder müsse nachweisen, dass eine Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. Da die berufsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung nicht der Erschwerung oder Behinderung der Erhebung von Abgaben dienen dürfe, sei der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren und im Vorfeld die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten auszugleichen.