Das Einkommensteuerrecht in Österreich differenziert zwischen Steuerpflichtigen, die im Inland ansässig sind und somit einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich haben, und jenen Steuerpflichtigen, die nur über eine inländische Einkunftsquelle verfügen. Zieht ein Steuerpflichtiger innerhalb des Einkommensteuerjahres nach Österreich zu oder aus Österreich endgültig weg, kommt es zum Entstehen zweier Besteuerungsabschnitte. Hierdurch vermag der Steuerpflichtige einen Progressionsvorteil zu lukrieren. Ob diese Bevorteilung im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes zulässig ist und ob es Alternativen für die Besteuerung von Steuerpflichtigen gibt, die unterjährig zu- oder wegziehen, prüft der vorliegende Beitrag.