"Missglückt" ein Dreiecksgeschäft (siehe Pkt 13 des Salzburger Steuerdialoges 2015, ÖStZ 2015/940) und sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vereinfachungsregel des Art 25 UStG daher nicht gegeben, entsteht die Steuerschuld für den eine österreichische UID verwendenden Erwerber aufgrund von Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG in Österreich. Dies gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.