Vermögensverwalter gemäß § 80 Abs 2 BAO haften für die abgabenrechtlichen Pflichten der vertretenen Personen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. In der Literatur wurde unter dem Begriff "Vermögensverwalter" bisher überwiegend nur die Vermögensverwaltung nach Gesetz, Anordnung einer Behörde oder letztwilliger Verfügung diskutiert. Fraglich sei daher, ob der rechtsgeschäftlich beauftragte Vermögensverwalter ebenso vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst wird.