Die Ergebniszurechnung in der Unternehmensgruppe erfolgt "stufenweise" an das ausreichend finanziell beteiligte Gruppenmitglied bzw an den Gruppenträger. Im Falle tiefergegliederter Unternehmensgruppen stellt sich die Frage, ob es bereits auf Zwischenkörperschaftsebene zu einer Saldierung der zugerechneten Ergebnisse mit dem individuellen Einkommen der Zwischenkörperschaft kommt oder ob eine Saldierung der einzelnen steuerlichen Ergebnisse aller Gruppenkörperschaften nur auf Ebene des Gruppenträgers stattfindet. Die Beantwortung dieser Frage hat insb bei steuerlich besonders zu beurteilenden Einkommensbestandteilen in der Unternehmensgruppe Bedeutung. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Problematik, zeigt damit verbundene Rechtsfolgen auf und kommt zu dem Ergebnis, dass die Ergebniszurechnung in der Unternehmensgruppe ausschließlich in "zeitlicher" Hinsicht von Bedeutung ist.