1. Problemstellung
In der Rs Larentia+Minerva entschied der EuGH in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren zu zwei Grundsatzfragen der deutschen (und österreichischen) umsatzsteuerlichen Organschaft.1 Wie auch bereits der Generalanwalt,2 kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die Beschränkung der Organschaft auf juristische Personen und das Verlangen einer Eingliederung im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses nur zulässig sei, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu vermeiden.3 Eine direkte Berufung auf Art 11 MwSt-RL wurde durch den EuGH aufgrund der Bedingtheit der unionsrechtlichen Grundlage abgelehnt. Denn das nationale Gesetz habe die engen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Beziehungen näher zu präzisieren.4 Im österreichischen Schrifttum wurden einstweilen Reaktionen des Gesetzgebers gefordert: Einerseits wurde die Ausweitung der Organschaft im Sinne dieses Urteils angeregt. Andererseits wurde die Möglichkeit präsentiert, die umsatzsteuerliche Organschaft gänzlich abzuschaffen.5