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(Fast) Alles wie gehabt - BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft nach Larentia+Minerva

Steuerrecht aktuellDr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU)ÖStZ 2016/162ÖStZ 2016, 113 Heft 5 v. 4.3.2016

1. Problemstellung

In der Rs Larentia+Minerva entschied der EuGH in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren zu zwei Grundsatzfragen der deutschen (und österreichischen) umsatzsteuerlichen Organschaft.11EuGH 16. 7. 2015, verb Rs C-108/14 und C-109/14 , Larentia + Minerva. Wie auch bereits der Generalanwalt,22Vgl EuGH 26. 3. 2015, verb Rs C-108/14 und C-109/14 , Larentia + Minerva, Schlussanträge GA Mengozzi. Besprochen bei Sedlacek, Kommt es zu einer erheblichen Erweiterung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft? ecolex 2015, 608 ff. kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die Beschränkung der Organschaft auf juristische Personen und das Verlangen einer Eingliederung im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses nur zulässig sei, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu vermeiden.33Vgl EuGH 16. 7. 2015, verb Rs C-108/14 und C-109/14 , Larentia + Minerva, RN 43 (Ausschluss von Personengesellschaften) und RN 45 (Über- und Unterordnung). Eine direkte Berufung auf Art 11 MwSt-RL wurde durch den EuGH aufgrund der Bedingtheit der unionsrechtlichen Grundlage abgelehnt. Denn das nationale Gesetz habe die engen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Beziehungen näher zu präzisieren.44Vgl EuGH 16. 7. 2015, verb Rs C-108/14 und C-109/14 , Larentia + Minerva, RN 50. Im österreichischen Schrifttum wurden einstweilen Reaktionen des Gesetzgebers gefordert: Einerseits wurde die Ausweitung der Organschaft im Sinne dieses Urteils angeregt. Andererseits wurde die Möglichkeit präsentiert, die umsatzsteuerliche Organschaft gänzlich abzuschaffen.55Vgl Sedlacek/Walcher, Der EuGH besiegelt das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft in Österreich, ecolex 2015, 814 (816); Kanduth-Kristen, Legistischer Anpassungsbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, SWK 27/2015, 1238 (1242).

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