Im Interesse einer Vereinfachung des Zahlungsverkehrs und der Gebarung im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgaben soll die in § 211 Abs 5 BAO idF StRefG 2015/2016 vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Überweisung künftig verstärkt genutzt werden. In diesem Sinn werden im Rahmen der achten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 die von mehreren Kreditinstituten in ihrem Electronic-Banking-System bereits angebotene "Finanzamtszahlung" und das bereits seit 2008 direkt aus FinanzOnline aufrufbare "eps"-Verfahren ("e-payment standard") verpflichtend festgelegt, wenn diese Formen der Entrichtung dem Abgabepflichtigen zumutbar sind. Eine solche Zumutbarkeit ist nur gegeben, wenn der Abgabepflichtige auch andere Zahlungen im Wege des Electronic-Banking vornimmt.